Wenn du bereits Bilder mit Midjourney erstellt hast, hast du dir vielleicht schon folgende Frage gestellt:
Wie sieht das Ganze eigentlich rechtlich aus? Was darf im mit den Bildern machen und was nicht? Verstoßen KI-Bilder möglicherweise gegen das Urheberrecht?
In diesem Artikel gehe ich auf die wichtigsten Fragen zu Midjourney und Bildrechten ein.
1. Sind KI-Bilder urheberrechtlich geschützt?
Große Frage, klare Antwort: Nein.
Laut § 2 Abs. 2 UrhG muss das Bild dafür von einem Menschen erstellt worden sein:
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Dabei sind Hilfsmittel und Werkzeuge, z. B. eine Kamera oder ein Grafikprogramm erlaubt. KI-Bildgeneratoren wie Midjourney gelten jedoch nicht als Hilfsmittel, da du zwar eigenen Prompts eingibst, aber das Ergebnis zufällig ist.
Und dadurch, dass das Ergebnis eben nicht vorhersehbar und replizierbar ist, ist das Werk keine persönliche (menschliche) geistige Schöpfung und darum auch nicht urheberrechtlich geschützt.
Das ist gut für dich, denn du kannst KI-Bilder frei und ohne Bedingungen verwenden.
Das hat allerdings auch einen Nachteil:
Du hast keine Bildrechte bei Midjourney. Jeder andere kann von dir generierte KI-Bilder ebenfalls frei verwenden, da sie nicht geschützt sind.
2. Lizenzbedingungen von Midjourney
Midjourney hat auch eigene Lizenzbedingungen, die in den Terms of Service zu finden sind. Momentan sehen diese Folgendes vor:
Bilder, die mit Midjourney erstellt wurden, gehören demjenigen, der sie erstellt hat. Diese Bilder darfst du also frei nutzen und verwenden, ohne Midjourney zu nennen.
Allerdings gilt dies nicht, wenn…
- du in einem Unternehmen arbeitest, das mehr als eine Million US-Dollar Umsatz im Jahr macht. In diesem Fall muss ein Pro oder Mega-Abo abgeschlossen werden
- du Bilder anderer Upscalest – diese gehören demjenigen, der das ursprüngliche Bild erstellt hat
- deine Bilder die Rechte anderer oder die Nutzungsbedingungen von Midjourney verletzen
3. Urheberrechtsprobleme mit KI-Bildern
Ein ganz anderes Problem ist die Frage nach Urheberrechtsverstößen bei KI-Bildern. Hier solltest du als Nutzer Vorsicht walten lassen.
Denn eine KI unterscheidet nicht zwischen Bildern, das Urheberrecht verletzen und solchen, die dies nicht tun und generiert dir alles, was du möchtest.
Dass du mit Midjourney problemlos Bilder von Disney-Prinzessinnen erstellen kannst, heißt also nicht, dass du sie auch nutzen solltest.
Denn solche und ähnliche Figuren sind urheberrechtlich geschützt und dieser Schutz gilt auch für Bilder, die zwar KI-generiert wurden, aber den geschützten Figuren sehr ähnlich sind.
Bevor du Produkte also vertreibst, die KI-generierte Bilder, -Logos, -Symbolen oder -Figuren enthalten oder schmücken, solltest du also unbedingt prüfen, ob diese eventuell ein bestehendes Copyright verletzen.
Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich um bekannte Figuren handelt wie:
- Benjamin Blümchen
- Shrek
- Captain America
- die Glücksbärchis
- Tom & Jerry
- Pikachu
- Donald Duck
- Micky Maus
- etc.
4. Darf Midjourney einfach Bilder aus dem Internet als Trainingsdaten nutzen?
Im amerikanischen Rechtssystem gilt das Fair-Use-Prinzip, das in Artikel 107 des US-amerikanischen Copyright Acts zu finden ist.
Das Gesetz nennt explizit Kritik, Kommentare, Nachrichtenberichterstattung, Lehre, Wissenschaft und Forschung als Beispiele für mögliche Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Rechteinhabers
Besonders positiv wird bewertet, wenn das ursprüngliche Werk in einer neuen, transformativen Weise genutzt wird.
Ob die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Texten und Bildern durch Technologiekonzerne wie OpenAI, Midjourney, Google und Co. auf eine „transformative Weise“ geschieht, ist jedoch nicht abschließend geklärt und aktuell Gegenstand vieler Diskussionen und Rechtsstreits.
In Deutschland ist die Rechtslage etwas klarer. Die Verwendung von Texten und Bildern aus dem Internet zum Zwecke des Text- und Data-Minings ist grundsätzlich erlaubt. Als Grundlage gilt hier § 44b UrhG:
(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.
(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.
Allerdings haben Urheber hierzulande die Möglichkeit, einen Nutzungsvorbehalt zu erklären und ihre Werke vom Mining auszuschließen.